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   OVG Hamburg, 10.12.2009 - 1 Bf 144/08   

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OVG Hamburg, 10.12.2009 - 1 Bf 144/08 (https://dejure.org/2009,5027)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 10.12.2009 - 1 Bf 144/08 (https://dejure.org/2009,5027)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 10. Dezember 2009 - 1 Bf 144/08 (https://dejure.org/2009,5027)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • hamburg.de PDF
  • openjur.de

    §§ 199, 195 BGB; § 12 Abs. 2 BBesG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Dreijährige Verjährung von Rückzahlungsansprüchen wegen überzahlter Besoldung; Maßgeblichkeit der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis eines Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde von den den Anspruch begründenden Umständen für den Verjährungsbeginn ; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dreijährige Verjährung von Rückzahlungsansprüchen wegen überzahlter Besoldung; Maßgeblichkeit der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis eines Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde von den den Anspruch begründenden Umständen für den Verjährungsbeginn; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verjährungsfristen bei überzahlter Beamtenbesoldung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 37.07

    Vermögenszuordnung; Herausgabeanspruch; Erlösherausgabe; Erlösauskehr;

    Auszug aus OVG Hamburg, 10.12.2009 - 1 Bf 144/08
    Allerdings ist bei der analogen Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Verjährungsvorschriften auf öffentlich-rechtliche Ansprüche Zurückhaltung geboten, da der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen hat, anlässlich der Neuregelung der bürgerlich-rechtlichen Verjährung auch die Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche neu zu normieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2008, BVerwGE 132, 324 mit ausführlicher Darlegung der Gesetzesgeschichte).

    Zwar hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) insoweit auf die frühere regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 197 BGB a.F. zurückgegriffen (BVerwG, Urt. v. 11.12.2008, DVBl 2009, 445; Urt. v. 25.11.1982, BVerwGE 66, 251) und spricht für einen derart langen Verjährungszeitraum die Bindung der Verwaltung an das Gesetz (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 a.a.O.).

    Der zivilrechtlich geprägten Überlegung des Gesetzgebers des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, den Schuldnerschutz durch die Verkürzung der regelmäßigen Verjährung von 30 Jahren auf 3 Jahre zu verbessern (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 a.a.O.), entspricht das Schutzbedürfnis der Beamten.

  • BVerwG, 28.02.1985 - 2 C 31.82

    Besoldung - Überzahlung - Beamter - Ortszuschlag - Kürzungsandrohung - Mangel des

    Auszug aus OVG Hamburg, 10.12.2009 - 1 Bf 144/08
    Nach ständiger Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 28.2.1985, NVwZ 1985, 907) ist es dem Beamten auf Grund seiner Treuepflicht zuzumuten, die ihm aushändigten Besoldungsmitteilung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und bei Unklarheiten und in Zweifelsfällen nachzufragen.

    Zumindest auf Grund der ihm übersandten Zahlungsanweisung war er verpflichtet, seine Besoldungsmitteilung daraufhin zu überprüfen, ob die Minderung seines Ortszuschlages erfolgt war Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 28.2.1985, NVwZ 1985, 907, juris Rn 25; vgl. auch Urt. v. 26.5.1966, BVerwGE 24, 148) hat entschieden, dass den Beamten bei einer Veränderung der Besoldungsmerkmale eine erhöhte Sorgfaltspflicht trifft und ein Beamter, dem mitgeteilt wird, dass ihm nur die Hälfte des ehegattenbezogenen Teils des Ortszuschlages ausgezahlt werde, bei gleichbleibenden Gehaltszahlungen den Mangel des rechtlichen Grundes erkennen muss.

  • BGH, 12.05.2009 - VI ZR 294/08

    Beginn der Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach §

    Auszug aus OVG Hamburg, 10.12.2009 - 1 Bf 144/08
    Insoweit kommt es in Anlehnung an die zu § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG für die Frist zur Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte entwickelten Grundsätze auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde an; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, die über den Rückforderungsanspruch entscheiden können; insoweit ist die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren (BVerwG, Beschl. v. 20.8.2009, 2 B 24/09, juris, unter Verweis auf BGH, Urt. v. 12.5.2009, VersR 2009, 989).
  • BVerwG, 27.01.1994 - 2 C 19.92

    Rückforderung überzahlter Bezüge wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens

    Auszug aus OVG Hamburg, 10.12.2009 - 1 Bf 144/08
    Besondere Bedeutung hat, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür maßgeblich war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.8.2005, Schütz BeamtR ES/C 5 Nr. 58; Urt. v. 27.1.1994, BVerwGE 95, 94; OVG Hamburg, Beschl. vom 24.9.2004, 1 Bf 242/02).
  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 14.81

    Rückzahlung zuviel gezahlter Bezüge - Beamtenrechtliche Rückforderungsansprüche -

    Auszug aus OVG Hamburg, 10.12.2009 - 1 Bf 144/08
    Zwar hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) insoweit auf die frühere regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 197 BGB a.F. zurückgegriffen (BVerwG, Urt. v. 11.12.2008, DVBl 2009, 445; Urt. v. 25.11.1982, BVerwGE 66, 251) und spricht für einen derart langen Verjährungszeitraum die Bindung der Verwaltung an das Gesetz (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 a.a.O.).
  • BVerwG, 25.11.1985 - 6 C 37.83

    Kein gesetzlicher Vorbehalt der richtigen Anwendung einschlägiger

    Auszug aus OVG Hamburg, 10.12.2009 - 1 Bf 144/08
    Insoweit ist maßgeblich, ob der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes für die Zahlung nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen hat (BVerwG, Urt. v. 25.11.1985, NVwZ 1986, 745).
  • BVerwG, 26.05.1966 - VIII C 389.63
    Auszug aus OVG Hamburg, 10.12.2009 - 1 Bf 144/08
    Zumindest auf Grund der ihm übersandten Zahlungsanweisung war er verpflichtet, seine Besoldungsmitteilung daraufhin zu überprüfen, ob die Minderung seines Ortszuschlages erfolgt war Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 28.2.1985, NVwZ 1985, 907, juris Rn 25; vgl. auch Urt. v. 26.5.1966, BVerwGE 24, 148) hat entschieden, dass den Beamten bei einer Veränderung der Besoldungsmerkmale eine erhöhte Sorgfaltspflicht trifft und ein Beamter, dem mitgeteilt wird, dass ihm nur die Hälfte des ehegattenbezogenen Teils des Ortszuschlages ausgezahlt werde, bei gleichbleibenden Gehaltszahlungen den Mangel des rechtlichen Grundes erkennen muss.
  • OVG Hamburg, 09.05.2011 - 1 Bf 103/10

    Rückforderung überzahlter Bezüge; Billigkeitsentscheidung

    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, 28.6.1990, DÖD 1990, 301; Urt. vom 28.2.1985, a.a.O., juris Rn 25; vgl. auch Urt. vom 26.5.1966, BVerwGE 24, 148; vgl. auch OVG Hamburg, Urt. vom 10.12.2009, 1 Bf 144/08, NordÖR 2010, 209; Urt. vom 12.2.2010, 1 Bf 225/09) hat entschieden, dass den Beamten bei einer Veränderung der Besoldungsmerkmale eine erhöhte Prüfungspflicht trifft.

    Die früher für Rückforderungsansprüche geltende dreißigjährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB a. F. ist durch die dreijährige Regelverjährungsfrist nach § 195 BGB n.F. ersetzt (vgl. im Einzelnen OVG Hamburg, Urt. vom 10.12.2009, NordÖR 2010, 209 m.w.Nachw.).

    Auch in den Überleitungsfällen des § 6 Abs. 4 Art. 229 EGBGB beginnt die verkürzte Verjährungsfrist erst mit dem Zeitpunkt der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis des Dienstherrn zu laufen (vgl. BGH, Urt. vom 23.1.2007, BGHZ 171, 1; vgl. OVG Hamburg, Urt. vom 10.12.2009, NordÖR 2010, 209; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 11.3.2010, 2 B 1.09).

    Insoweit kommt es in Anlehnung an die zu § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG für die Frist zur Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte entwickelten Grundsätze auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde an; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, die über den Rückforderungsanspruch entscheiden können; insoweit ist die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren (BVerwG, Beschl. vom 20.8.2009, 2 B 24/09, juris, unter Verweis auf BGH, Urt. vom 12.5.2009, VersR 2009, 989; OVG Hamburg, Urt. v. 12.2.2010, 1 Bf 203/09; Urt. 10.12.2009 a.a.O.).

    Besondere Bedeutung hat, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür maßgeblich war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.8.2005, Schütz BeamtR ES/C 5 Nr. 58; Urt. v. 27.1.1994, BVerwGE 95, 94; OVG Hamburg, Urt. v. 10.12.2009, 1 Bf 144/08; Beschl. vom 24.9.2004, 1 Bf 242/02).

    Ihm ist nicht lediglich wie in anderen Fallkonstellationen anzulasten, dass er nur pflichtwidrig davon abgesehen hat, seine Bezügemitteilungen zu prüfen und er die Überzahlung bei pflichtgemäßer Prüfung und Nachfrage hätte erkennen müssen (vgl. OVG Hamburg, Urt. vom 10.12.2009, 1 Bf 144/08).

    a.a. Weiß ein Beamter, dass er zu Unrecht Bezüge erhält, so gibt die Billigkeit regelmäßig keinen Anlass, von der Rückforderung abzusehen (vgl. OVG Hamburg, Urt. 12.2.2010, 1 Bf 203/09; Urt. vom 10.12.2009, 1 Bf 144/08, NordÖR 2010, 209)).

  • VG Koblenz, 09.06.2020 - 5 K 137/20

    Beamte müssen Bezügemitteilungen gründlich prüfen

    Mit der - im Hinblick auf das Unbemerktbleiben des Fehlers über einen Zeitraum von zwölf Jahren (vgl. insoweit etwa OVG Nds, Beschluss vom 24. Juli 2013 - 5 LB 85/13 -, juris, Rn. 36; Urteil vom 28. April 2015 - 5 LB 141/14 -, juris, Rn. 127; Beschluss vom 5. Januar 2018 - 5 LA 190/17 -, juris, Rn. 24; SächsOVG, Urteil vom 17. September 2019 - 2 A 1229/17 -, juris, Rn. 17; vgl. ferner den dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 - 2 C 4.11 - zugrunde liegenden Sachverhalt: OVG Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 1 Bf 144/08 -, juris) - getroffenen Billigkeitsentscheidung hat der Beklagte weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht.
  • VGH Bayern, 14.02.2011 - 14 B 10.567

    Rückforderung von Besoldungsbezügen.

    Die Fehlerhaftigkeit der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG führt nur zur Teilaufhebung des Rückforderungsbescheids und zur Verpflichtung der Behörde, eine neue Billigkeitsentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffen (entgegen OVG Hamburg vom 10.12.2009 Az. 1 Bf 144/08).

    Besondere Bedeutung hat dabei, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür maßgeblich war (BVerwG vom 11.8.2005 Schütz BeamtR ES/C 5 Nr. 58; BVerwG vom 27.1.1994 BVerwGE 95, 94; OVG Hamburg vom 24.9.2004 Az. 1 Bf 242/02; OVG Hamburg vom 10.12.2009 Az. 1 Bf 144/08).

    Eine vollständige Aufhebung des Rückforderungsbescheids scheidet dagegen nach Auffassung des Senats aus (a.A. OVG Hamburg vom 10.12.2009 Az. 1 Bf 144/08; wohl auch Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht, RdNr. 37 zu § 12 BBesG mit Verweis auf BVerwG vom 12.10.1967 BVerwGE 28, 68/79, dem aber ein entsprechender Rechtssatz nicht entnommen werden kann).

    Die Revision war im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Januar 2011 (Az. 2 B 19/10 u.a.), mit welchem die Revision gegen die Entscheidung des OVG Hamburg vom 10. Dezember 2009 (Az. 1 Bf 144/08) zugelassen worden ist, gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die im dortigen Revisionsverfahren zu beantwortenden Fragen, insbesondere ob bei unzutreffender Billigkeitsentscheidung ein Rückforderungsbescheid ganz oder teilweise aufzuheben ist, sich im vorliegenden Verfahren in gleicher oder jedenfalls ähnlicher Weise stellen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.05.2013 - 1 A 2045/11

    Rückforderung einer überzahlten Fliegerstellenzulage eines Berufssoldaten i.R.e.

    vgl. insoweit (zu Beträgen zwischen 21, 74 Euro und 52, 64 Euro, teilweise zuzüglich der anteilig überzahlten Sonderzuwendung bis zu 34, 74 Euro) Hamburgisches OVG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 1 Bf 144/08 -, NordÖR 2010, 209 = juris, Rn. 21, und (nachfolgend) BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 4.11 -, juris, Rn. 8.

    vgl. insoweit auch die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 - 2 C 4.11 -, juris, Rn. 21, nach welchen die Vorinstanz in nachvollziehbarer, nicht zu beanstandender Weise einen überwiegenden Verursachungsbeitrag der Behörde für die Überzahlungen festgestellt hat, und die entsprechenden Feststellungen im Urteil des Hamburgischen OVG vom 10. Dezember 2009 - 1 Bf 144/08 -, a.a.O., juris, Rn. 34 f. (Fehler bei der Behörde: die Besoldungsstelle führte eine Zahlungsanweisung der Personalstelle versehentlich nicht aus; keine fehlerhaften Angaben des Klägers, sondern nur keine Überprüfung der Besoldungsmitteilungen und keine Nachfrage; geringe Höhe der einzelnen Überzahlungsbeiträge und gegebene Entreicherung).

  • OVG Niedersachsen, 28.04.2015 - 5 LB 149/14

    Überprüfungspflicht eines Beamten hinsichtlich der Rechtmäßigkeit seiner

    Ist der unberechtigte Vermögenszuwachs aber noch vorhanden, ist es grundsätzlich nicht unbillig, dass der Beamte den zurückgeforderten Betrag zahlt (so auch Hamb. OVG, Urteil vom 10.12.2009 - 1 Bf 144/08 -, juris Rn. 36; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 17.6.2014 - 26 K 9255/12 -, juris Rn. 37).
  • OVG Hamburg, 30.11.2012 - 1 Bf 41/12

    Rückforderung nicht verjährter Versorgungsbezüge; Anrechnung von Rentenleistungen

    Die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren entsprechend § 195 BGB (BVerwG, Urt. v. 26.4.2012, 2 C 15.10; Beschl. v. 20.8.2009, 2 B24/09, juris; OVG Hamburg, Urt. v. 10.12.2009, NordÖR 2010, 209).

    Die grob fahrlässig unterbliebene Verfügung einer Aktenvorlage ist auch der für die Rückforderung zuständigen Stelle der Beklagten zuzurechnen.Insoweit kommt es in Anlehnung an die zu § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG für die Frist zur Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte entwickelten Grundsätze auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde an; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, die über den Rückforderungsanspruch entscheiden können; insoweit ist die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren (BVerwG, Urt. v. 26.4.2012.2 C 4.11, juris; Beschl. vom 20.8.2009, 2 B 24/09, juris; OVG Hamburg, Urt. 10.12.2009 NordÖR 2010, 209).

  • VG Düsseldorf, 26.06.2019 - 26 K 12269/17

    Besoldung (Rückforderung)

    Hamburgisches OVG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 1 Bf 144/08 -, juris, Rn. 36.

    Hamburgisches OVG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 1 Bf 144/08 -, juris, Rn. 34 f.

  • OVG Hamburg, 27.09.2011 - 1 Bf 336/07

    Aufwendungen für radiale Stoßwellentherapie; Beihilfefähigkeit

    Besondere Bedeutung hat, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür maßgeblich war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.8.2005, Schütz BeamtR ES/C 5 Nr. 58; Urt. v. 27.1.1994, BVerwGE 95, 94; OVG Hamburg, Urt. v. 10.12.2009, 1 Bf 144/08; Beschl. vom 24.9.2004, 1 Bf 242/02).

    Die Billigkeit gibt in derartigen Konstellationen regelmäßig keinen Anlass, von der Rückforderung abzusehen (vgl. OVG Hamburg, Urt. 12.2.2010, 1 Bf 203/09; Urt. vom 10.12.2009, 1 Bf 144/08, NordÖR 2010, 209)).

  • VG Neustadt, 17.07.2017 - 3 K 1046/16

    Rückforderung überzahlter Dienstbezüge bei Verschulden der Behörde

    Besondere Bedeutung hat, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür maßgeblich war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2005, juris und Urteil vom 27. Januar 1994, BVerwGE 95, 94 und juris; OVG Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 1 Bf 144/08 -, juris Rn. 33).

    Das Gericht darf nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des Beklagten nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG setzen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 1 Bf 144/08 -, a. a. O. Rnr. 38).

  • OVG Hamburg, 27.04.2012 - 1 Bf 188/10

    Verjährung eines Besoldungsanspruches; grob fahrlässige Unkenntnis der

    Zwar gelten diese Regelungen im öffentlichen Recht nicht unmittelbar (vgl. BT-Drucks. 15/3653, S. 10), können aber für den hier fraglichen Besoldungsanspruch in Ermangelung entsprechender Vorschriften analog herangezogen werden (OVG Hamburg, Urt. v. 10.12.2009, NordÖR 2010, 209; VGH München, Urt. v. 10.3.2010, 14 BV 08.2444, juris Rdnr. 28).

    Bei einer Veränderung der Besoldungsmerkmale trifft den Beamten eine erhöhte Prüfungspflicht (BVerwG, Urt. v. 28.6.1990, DÖD 1990, 301; OVG Hamburg, Urt. vom 10.12.2009, 1 Bf 144/08, NordÖR 2010, 209; Urt. vom 12.2.2010, 1 Bf 225/09; Urt. v. 9.5.2011, 1 Bf 103/10).

  • OVG Thüringen, 08.11.2023 - 2 ZKO 558/19

    Rückforderung überzahlter Bezüge; Relevanz eines Verschuldens der Behörde;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.10.2020 - 1 L 23/20

    Rückforderung von Dienstbezügen: Billigkeitsentscheidung bei überwiegendem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2024 - 3 A 1186/21
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2017 - 1 A 2541/16

    Rückforderung von überzahlten Versorgungsbezügen

  • OVG Sachsen, 06.03.2012 - 2 A 849/10

    Rückforderung von Dienstbezügen, hier: Schichtzulage, verschärfte Haftung

  • VG Gelsenkirchen, 06.05.2014 - 12 K 4704/12

    Rückforderung; Familienzuschlag; Anzeigefpflicht; Mitverursachung;

  • VG Bremen, 26.10.2011 - 2 V 769/11

    Ruhegehalt - Aufrechnung; Eilrechtsschutz; überzahlte Versorgungsbezüge

  • VG Gelsenkirchen, 03.01.2023 - 12 K 4388/19
  • VG Kassel, 23.10.2023 - 1 K 2148/22

    Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge (Verjährung; Billigkeitsregelung;

  • VG Saarlouis, 11.05.2011 - 2 K 173/10

    Rückzahlung überzahlter Bezüge; Ausschluss der Berufung auf den Wegfall der

  • VG Köln, 23.05.2023 - 15 K 3973/20
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